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   BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99   

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https://dejure.org/1999,9233
BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
BFH, Entscheidung vom 13.12.1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 1999 - IX E 8/99 (https://dejure.org/1999,9233)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GKG § 13, § 14
    Negativer Feststellungsbescheid; Streitwert

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert -

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Wenn der Kostenbeamte unter diesen Umständen die vermutliche einkommensteuerliche Auswirkung nach einem Steuersatz von 50 % berechnet, so bestehen dagegen keine Bedenken (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520).
  • BFH, 08.11.1973 - IV B 6/72

    Einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren - Verteilung des Gewinns - Streitwert

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138, m.w.N.) ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der vermutlich einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.
  • BFH, 13.05.1986 - IV E 2/86

    Feststellung von Verlustanteilen bzw. Gewinnanteilen aus einem stillen

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Hieraus kann nämlich nicht zwingend auf die Einkommensverhältnisse der Anleger geschlossen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 1986 IV E 2/86, BFH/NV 1988, 110); vielmehr können unterschiedliche Erwägungen der Anleger für die jeweilige Höhe ihrer Beteiligung maßgebend gewesen sein.
  • BFH, 09.03.1993 - IX E 1/93

    Bestimmung des Streitwerts zum Zwecke der Berechnung von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 13.12.1999 - IX E 8/99
    Wird nach dem Erlass sog. negativer Feststellungsbescheide im finanzgerichtlichen Verfahren die Berücksichtigung eines von einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft erklärten Werbungskostenüberschusses begehrt, so ist der Streitwert in der Regel mit 50 % des beanspruchten Werbungskostenüberschusses zu bemessen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. März 1993 IX E 1/93, BFH/NV 1993, 681, m.w.N.).
  • BFH, 22.01.2001 - IV S 10/00

    Streitwert - Antrag auf Änderung der Festsetzung - Änderung von Amts wegen -

    Bei einer Gesellschaft, die sich bei der Anwerbung ihrer Kommanditisten an einen Personenkreis mit hohem Einkommen gewandt hat und Verlustzuweisungen in Aussicht stellt, kann nach bisher ständiger Rechtsprechung angesichts der typischerweise hohen Steuerprogression der Gesellschafter der Streitwert --jedenfalls für Streitjahre vor dem Jahr 2001-- mit 50 v.H. der streitigen negativen Einkünfte bemessen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, und vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, 848).
  • FG Sachsen, 13.11.2009 - 3 Ko 1557/09

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines doppelten Streitwerts wegen Erhebung einer

    Bei Abschreibungsgesellschaften, d.h. bei einer mit Verlustzuweisungen werbenden Gesellschaft, ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 50% der streitigen Verluste auszugehen (vgl. Ruban, a.a.O. unter b, sowie BFH-Beschluss vom 13. Dezember 1999 IX E 8/99, BFH/NV 2000, S. 848).
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